AGB Avedium Technologie GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen Avedium
Technologie Gmbh
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
Für alle Avedium-Leistungen, auch solche, die hier nicht besonders erwähnt sind, gelten folgende allgemeine Bedingungen. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
1. Angebote/Aufträge/Gebühren
Alle Avedium-Angebote werden freibleibend ohne Gewähr abgegeben. Sie werden erst durch eine Auftragsbestätigung oder einen Vertrag in Kraft gesetzt. Bereitstellung und Betriebskosten von Maschinen für die Durchführung des Auftrages gehen allein zu Lasten des Auftraggebers. Die Durchführung der Arbeiten, also deren äußerer Ablauf, erfolgt unter der Verantwortung des Auftraggebers. Der Versand von Materialien und Unterlagen von uns zum Auftraggeber erfolgt auf unsere Rechnung, aber auf Gefahr des Auftraggebers. Bei allen Tätigkeiten gelten die Sätze der Avedium-Preis- und Konditionsliste für
- Reisekosten - Spesen
- Übernachtungen
- Leitungskosten für die Kommunikation der Rechner
Tätigkeiten ohne besondere Vereinbarungen werden entsprechend den Konditionen der Preisliste nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
2. Mehrwertsteuer
Avedium-Angebote und Auftragsbestätigungen enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird immer gesondert in Rechnung gestellt.
3. Schadenersatzansprüche/Haftung
Avedium haftet nicht für Schäden, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Avedium verursacht worden ist. Eine Haftung der Avedium für vereinbarte Beschaffenheit bleibt unberührt. Im Falle, dass das von der Avedium erstellte Programm fehlerhaft läuft oder sonst einen Mangel aufweist, sind die Rechte des Auftraggebers auf die Nachbesserung beschränkt, es sei denn, Avedium hat den Mangel arglistig verschwiegen. Der Auftraggeber räumt der Avedium zwei Versuche zur Nachbesserung ein. Sollte die Beseitigung des Mangels nach zweimaligem Versuch fehlschlagen, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt. Die Haftung von Avedium für Schäden, die sich unmittelbar aus dem mangelhaften Teil der Leistung oder Lieferung der Avedium ergeben, ist je Schadensfall auf 50.000,00 Euro oder, wenn der Schaden darüber hinausgeht, auf den Auftragswert – unter Ausschluss des Kaufpreises von Hardware – begrenzt. Die Avedium haftet ferner nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden, sofern und solange Avedium nicht schuldhaft von dem Auftrag und den Weisungen des Kunden abgewichen ist. Die Avedium haftet auch nicht für sonstige mittelbare oder nicht vorhersehbare Folgeschäden; die Haftung für Vorsatz bleibt unberührt. Bei Leistungen gegen laufend zu zahlende Pauschale sind Schadenersatzansprüche je Schadenfall auf die in demjenigen Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadenfall entsteht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen, d.h. in der Regel jeden Tag, die Daten, die mit von der Avedium gelieferten Produkten oder Programmen bearbeitet werden, zu sichern. Die Avedium haftet nicht für den Verlust oder die Entstellung nicht gesicherter Daten. Soweit die von uns erbrachte Leistung auf bereits vorgegebene Teillösung aufbaut, sind wir nicht verpflichtet, diese vorgegebenen Lösungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Gefahr und Risiko der Unrichtigkeit dieser Vorlösung trägt allein und ausschließlich der Auftraggeber. Das Gleiche gilt bei der Anpassung oder Änderung fremder Programmprodukte. Im übrigen wird von uns für die übergebenen Testdaten die Funktion des Programms gewährleistet. Dies gilt nur für den Fall, dass die Testdaten, die zur Abnahme führen, von beiden Parteien unterschrieben sind. Stellt der Kunde keine Testdaten zur Verfügung, dann wird die Funktion nur für die mit eigenen Testdaten erzeugten Datenkonstellationen gewährleistet. Der Auftragnehmer haftet nicht für wettbewerbs-, marken- oder urheberrechtliche Verstöße Dritter, die er nicht kennt oder kennen muss. Eine Haftung insbesondere für urheberrechtliche Verstöße für seitens des Kunden gelieferte Daten und Dateien wird aus-geschlossen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Programme - auch in künftigen Programmständen - frei von Rechten Dritter sind, die deren Nutzung einschränken. Der Auftragnehmer stellt den Kunden von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass die Programme seine Rechte verletzen würden, benachrichtigt der Kunde unverzüglich schriftlich den Auftragnehmer. Er überlässt es dem Auftragnehmer, soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die bei Vertragsschluss bestehende Deckung seiner Betriebshaftpflicht aufrechtzuerhalten. Für Arbeiten die ausschließlich im Stundensatz ausgeführt werden, haftet Avedium nur für Vorsatz. Für alle bisher nicht geregelten Fälle ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt auf den Rechnungsbetrag der betroffenen Leistung. Der Anbieter haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.
4. Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die übergebenen Bedienungsanleitungen zu befolgen. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die ihm überlassenen Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich werden.
5. Lieferzeit
Ist bei einem Programmierleistungsvertrag keine feste Zeit für den Beginn der Leistung vereinbart, dann hat der Auftragnehmer das Recht vom Vertrag zurück zu treten, wenn der Auftraggeber die vereinbarte Leistung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber anfordert. Der Rücktritt hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen, der Auftraggeber verliert damit alle Rechte aus dem Vertrag. Ist bei einem Vertrag für Programmüberlassungen keine feste Lieferzeit im Vertrag vereinbart, wird dem Auftraggeber das in der Leistungsbeschreibung angeführte Programm 6 Monate nach Unterzeichnung des Vertrages durch den Auftraggeber überlassen, falls es von ihm nicht zu einem früheren Zeitpunkt angefordert wurde. Der vereinbarte Preis wird mit dieser Anlieferung fällig.
6. Vergütung
Die Vergütung regelt sich individuell nach dem jeweiligen Vertrag. Vertraglich vereinbarte Vergütungen, Stunden und Mindestumsätze können von dem Auftragnehmer mit einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung an die Veränderungen der Marktpreise, Lohn- und Lohnnebenkosten angepasst werden. Im Falle einer Erhöhung der Preise kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Erhöhung in Kraft tritt. Der Schätzpreis ist unverbindlich. Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch fristlose Kündigung nach Preiserhöhung, werden die bis dahin anfallenden Stunden einschließlich Reisezeiten sowie ggf. gesondert zu berechnende Aufwendungen aufgrund der Sonderwünsche des Auftraggebers in Rechnung gestellt. Werden im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages nach Vertragsabschluss zusätzlich Steuern oder sonstige Abgaben erhoben, so können die Preise entsprechend berichtigt werden.
7. Wirksamkeit des Vertrages, Rücktrittsrecht
Unabhängig von der Dauer des einzelnen Vertrages hat jeder Vertragspartner ein Recht zur fristlosen Kündigung in schriftlicher Form, falls einer der Vertragspartner einen wesentlichen Teil des Vertrages vorsätzlich verletzt. Wenn nach bereits erbrachten Avedium-Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt weitere Avedium-Leistungen erfolgen, gelten auch hierfür diese Vertragsbedingungen. Ein Rücktrittsrecht von diesen Verträgen ist für beide Vertragspartner ausgeschlossen, es sei denn, dass es ausdrücklich geregelt ist. Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
8. Rechnungen, Zahlungen
Soweit nichts anderes vereinbart oder in den vorhergehenden Punkten beschrieben ist, sind Zahlungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu leisten. Der Kunde kann Rechnungen über Vergütung nach Aufwand nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bestreiten. Die Avedium Technologie GmbH wird ihn bei Rechnungsstellung darauf hinweisen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen. Es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Verzugsschaden nach.
9. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
Das Recht, die Programme zu benutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist. Der Kunde ist − unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen unvollständiger oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern − nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von der Avedium Technologie GmbH anerkannt worden sind.
10. Nebenabreden/Änderungen/Ergänzungen
Nebenabreden/Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine eventuelle Aufhebung dieser Schriftformvereinbarung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
11. Geheimhaltung
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die dem Auftragnehmer bereits bekannt sind oder außerhalb eines Vertrages bekannt waren oder bekannt werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung unserer eigenen Interessen erforderlich ist, insbesondere in solchen Fällen, in denen der Auftraggeber gegen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen verstoßen hat. Gesetzliche Verpflichtungen zu vertraulichen Behandlungen bleiben unberührt.
12. Verjährung und Abnahme
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die Avedium Technologie GmbH beträgt 2 Jahre, sofern nicht kürzere gesetzliche Vorschriften gelten, die dann Vorrang haben. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so verjähren seine Gewährleistungsansprüche gegenüber der Avedium nach einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme erfolgt ist. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung, in der Regel nach der Installation des Programms auf der Hardware des Anwenders sowie der Ersteinweisung. Nach der Installation des Programms weist die Avedium durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des Kunden sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu verwenden sowie bestimmte Arten zusätzlicher Tests durchzuführen, die er für notwendig hält, um das Programm praxisnah zu prüfen. Hat die Software die Abnahmetests bestanden, hat der Kunde auf Verlangen der Avedium eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Die Firma Avedium kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als abgenommen gilt.
13. Loyalität
Der Kunde und Avedium verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität. Insbesondere unterlassen sie vor Ablauf von 24 Monaten die Beschäftigung inkl. Anstellung von Mitarbeitern des Vertragspartners. Ausnahmen sind nur im gegenseitigen Einverständnis möglich. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,- an den anderen Partner fällig.
14. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die Avedium GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen z. B. Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen Avedium unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, gleich.
15. Recht an Arbeitsergebnissen
Alle schriftlichen und maschinenlesbaren, in Erfüllung eines Vertrages ausschließlich und unmittelbar für den Auftraggeber geschaffenen Arbeitsergebnisse, wie Programme, Bänder, Listen u. a. Programmdokumentationen gehören, vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Bestimmung in dem Vertrag, dem Auftraggeber. Über Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Datenverarbeitung beziehen und die von uns oder gemeinschaftlich mit einem Auftraggeber entwickelt werden, kann jeder Vertragspartner frei verfügen. Wir sind nicht gehindert, Material zu entwickeln und Dritten Nutzung zu überlassen, das einem an andere Auftraggeber gelieferten Material ähnlich ist. Bei der Entwicklung von Material für Dritte werden wir jedoch die Erfüllung dieses Vertrages ausschließlich und unmittelbar für den Auftraggeber geschaffenen Arbeitsergebnisse weder ganz noch teilweise kopieren. Das von uns verkaufte Programm darf ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder vervielfältigt werden. Avedium ist berechtigt, vom Auftraggeber, Verwender und Besitzer des Programms zu verlangen, dass alle ohne Zustimmung der Avedium oder unter Verletzung der Urheberrechte der Avedium hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet oder an Avedium herausgegeben werden. Der Auftraggeber gewährleistet, dass keine Vervielfältigungen, die die Urheberrechte der Avedium verletzen, hergestellt oder verbreitet werden und dass er diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern auferlegt.
16. Allgemeine Regelungen zur Fehlerbeseitigung
Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Fehler auf, hat der Kunde dies der Avedium unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, das Auftreten der Fehler und den Inhalt der Fehlermeldungen sowie alle weiteren zweckdienlichen Informationen schriftlich zu dokumentieren Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Fehlerbeseitigung nur dann in Betracht kommt, wenn der gerügte Fehler wiederholbar ist. Der Kunde hat den Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen, insb. auf Wunsch des Auftragnehmers das Programm, wie es bei Auftreten des Fehlers benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit als auch Daten zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen, die der Auftragnehmer bereitstellt, einzuspielen. Der Auftragnehmer nimmt Fehlermeldungen des Kunden auf, prüft diese und meldet diese ggf. an den Softwarehersteller weiter ('First-Level- Support'). Der Auftragnehmer beseitigt die Fehler in angemessener Frist. Dieses gilt nicht für Fehler in den Lizenzprogrammen. Solche Fehler wird der Auftragnehmer an den Softwarehersteller melden. Hierfür gilt dann Nachfolgendes: Der Softwarehersteller wird bei Fehlern, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Korrektur bereitstellen. Der Softwarehersteller braucht Fehler, die den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, erst mit der Lieferung eines neuen Programmstands zu beseitigen. Das gilt insbesondere für solche Fehler, die der Anwender bis zur Lieferung des nächsten Programmstands ertragen kann. Der Softwarehersteller wird auch für solche Fehler Umgehungslösungen über den Auftragnehmer bereitstellen, soweit das für Softwarehersteller zumutbar ist. Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer oder den Softwarehersteller erlöschen für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist.
17. Schlussbestimmungen
Die Abschnitte Verschwiegenheitspflicht und Recht an Arbeitsergebnissen gelten nach Vertragsende unbegrenzt weiter. Abweichungen von unseren AGBs sind in den Vertrag mit dem Auftraggeber schriftlich aufzunehmen, andernfalls sind sie unwirksam.
18. Kundenverzeichnis
Avedium ist berechtigt, den Kunden in einem Kundenverzeichnis zu führen und dieses für Referenz- und Akquisitionszwecke zu verwenden.
19. Deutsches Recht
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
20. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Wald-Michelbach.